Art. 12 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - d) Finanzieller Mitbericht
Art. 12 Organisationsverordnung, OrV · d) Finanzieller Mitbericht
1. Für Geschäfte mit einmaligen Netto-Ausgaben über Fr. 100 000.- und solchen mit wiederkehrenden Netto-Ausgaben über Fr. 50 000.- ist ein finanzieller Mitbericht des Departements Finanzen einzuholen. Bei Geschäften des Departements Finanzen ist der finanzielle Mitbericht durch die Stellvertretung zu erstellen.
2. Für die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen eines Geschäftes sind insbesondere folgende Angaben aufzuzeigen
a) das Netto-Ergebnis;
b) der Finanzierungsnachweis;
c) Budgetfreigabe oder Nachtragskredit;
d) die Auswirkungen auf die laufende Rechnung, den Finanzplan und die Investitionsrechnung.
3. Bei Investitionen sind zudem die wiederkehrenden Kosten wie Betriebs- und Unterhaltskosten sowie die Abschreibungen darzustellen.
4. Bei Geschäften, die zusätzlich organisatorische Veränderungen bedingen, sind die Auswirkungen auf die Ablauforganisation, die Aufgabenerfüllung und die Stellenbesetzung zu beschreiben.
5. Der Antrag ist dem Departement Finanzen mindestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin zuzustellen.