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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 11 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - c) Mitbericht

1. Abschnitt: Regierungsrat - III. Vorbereitung der Geschäfte
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Art. 11 Organisationsverordnung, OrV · c) Mitbericht

1. Der Mitbericht ist kurz und klar zu fassen. Er hat einen Antrag zu enthalten.

2. Allfällige Differenzen werden so weit wie möglich in einer Konsultation bereinigt.

3. Anstelle des schriftlichen Mitberichts können Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Das Protokoll ersetzt den Mitbericht.

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