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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 10 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - b) Vorgehen

1. Abschnitt: Regierungsrat - III. Vorbereitung der Geschäfte
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Art. 10 Organisationsverordnung, OrV · b) Vorgehen

1. Verantwortlich für die Durchführung des Verfahrens ist die antragstellende Stelle.

2. Die mitinteressierten Departemente oder die Kantonskanzlei werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme eingeladen.

3. Als mitinteressiert gilt, wer einen fachlichen Bezug zum Geschäft hat.

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