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142.121 DSKOROOrV CH-AR

Art. 1 Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsverordnung, OrV) - Geschäftsplanung und Geschäftskontrolle

1. Abschnitt: Regierungsrat - I. Planung
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Art. 1 Organisationsverordnung, OrV · Geschäftsplanung und Geschäftskontrolle

1. Die Kantonskanzlei führt die Geschäftsplanung des Regierungsrates und eine Geschäftskontrolle, welche den Eingang und die Überweisung sämtlicher Geschäfte verzeichnet. Sie erstellt periodisch Pendenzenlisten.

2. Die Departementssekretariate, die Kanzleidienste sowie die Organisationseinheiten führen eine Geschäftskontrolle für ihre Geschäfte.

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