Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.12 OrGLOrgLOr CH-AR

Art. 9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Konstituierung a) Konstituierende Beschlüsse

2. Abschnitt: Regierungsrat - II. Konstituierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Organisationsgesetz; OrG · Konstituierung a) Konstituierende Beschlüsse

1. Zu Beginn jeder Amtsdauer beschliesst der Regierungsrat über die Zuteilung der Departemente und Stellvertretungen der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher. Zudem legt er die ständigen Vertretungen des Regierungsrates fest.

2. Bei der Zuteilung der Departemente, Stellvertretungen und übrigen Aufgaben ist eine möglichst gleichmässige Belastung anzustreben.

3. Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement, die Stellvertretung und die ständigen Vertretungen zu übernehmen.

← Art. 8 Organisationsgesetz; OrG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Regierungsrat Art. 9a Organisationsgesetz; OrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →