142.12
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CH-AR
Art. 9 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Konstituierung a) Konstituierende Beschlüsse
2. Abschnitt: Regierungsrat - II. Konstituierung
Art. 9 Organisationsgesetz; OrG · Konstituierung a) Konstituierende Beschlüsse
1. Zu Beginn jeder Amtsdauer beschliesst der Regierungsrat über die Zuteilung der Departemente und Stellvertretungen der Departementsvorsteherinnen und Departementsvorsteher. Zudem legt er die ständigen Vertretungen des Regierungsrates fest.
2. Bei der Zuteilung der Departemente, Stellvertretungen und übrigen Aufgaben ist eine möglichst gleichmässige Belastung anzustreben.
3. Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, das ihnen übertragene Departement, die Stellvertretung und die ständigen Vertretungen zu übernehmen.