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Art. 7 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Offenlegung von Interessenbindungen

2. Abschnitt: Regierungsrat - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Organisationsgesetz; OrG · Offenlegung von Interessenbindungen

1. Die Mitglieder des Regierungsrates orientieren die Kantonskanzlei über sämtliche Interessenbindungen.

2. Die Kantonskanzlei führt ein öffentliches Register. Änderungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres erhoben.

3. Das Register gibt insbesondere Auskunft über

a) * Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechts, die mindestens 30 % des Kapitals oder des Stimmrechts ausmachen;

b) * Tätigkeiten für gemeinnützige Stiftungen und Organisationen;

c) * Mitgliedschaften in kommunalen, kantonalen, nationalen und internationalen Interessengruppen;

d) * Vertretungen des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts.

4. Die Mitglieder des Regierungsrates legen die konkrete Interessenbindung offen, wenn sie sich zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen oder jene Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche oder rechtliche Beziehung haben, unmittelbar berührt. Vorbehalten bleibt der Ausstand.

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