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Art. 6 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Regierungsprogramm

2. Abschnitt: Regierungsrat - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Organisationsgesetz; OrG · Regierungsprogramm

1. Der Regierungsrat erarbeitet jeweils für eine Amtsdauer ein Regierungsprogramm. Es enthält die Ziele, Mittel und Strategien der Regierungspolitik.

2. Er legt das Regierungsprogramm dem Kantonsrat zur Beratung vor.

3. Er berichtet dem Kantonsrat jährlich über den Stand der Umsetzung und Zielerreichung und erstellt am Ende der Amtsdauer einen Schlussbericht.

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