142.12
OrGLOrgLOr
CH-AR
Art. 51 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Vertretung vor Gerichten
5. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
Art. 51 Organisationsgesetz; OrG · Vertretung vor Gerichten
1. Sofern der Regierungsrat im Einzelfall keine andere Regelung trifft, wird der Kanton vor kantonalen und eidgenössischen Gerichten und Rechtsmittelinstanzen durch dasjenige Departement, in dessen Aufgabenbereich der Streitgegenstand fällt, oder durch die Kantonskanzlei, vertreten. Der Regierungsrat ist regelmässig zu informieren.
2. Die Annahme eines Vergleichs oder die Erklärung des Abstands bedürfen der Zustimmung des Regierungsrates.