Art. 5 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Regierungsobliegenheiten
Art. 5 Organisationsgesetz; OrG · Regierungsobliegenheiten
1. Der Regierungsrat besorgt seine Aufgaben, indem er insbesondere
a) die für den Kanton bedeutsamen Entwicklungen laufend beobachtet, beurteilt und rechtzeitig zweckmässige Massnahmen anordnet;
b) sich mit langfristigen und grundsätzlichen Fragen befasst und zukunftsgerichtete Lösungen für staatliches Handeln entwickelt;
c) klare Zielsetzungen und Strategien für seine Regierungspolitik festlegt, diese auf die verfügbaren Mittel abstimmt sowie für eine wirkungsvolle und zeitgerechte Durchsetzung sorgt;
d) die wesentlichen Tätigkeiten des Kantons plant und koordiniert;
e) den Umfang und die Erfüllung der Staatsaufgaben periodisch überprüft;
f) die Beziehungen zur Öffentlichkeit pflegt und sich über die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Meinungen und Anliegen informiert;
g) in der Rechtsetzung des Bundes mitwirkt;
h) in der kantonalen Rechtsetzung nach Massgabe der Verfassung tätig ist.
2. Die Geschäfte des Regierungsrates als Kollegialbehörde gehen den Verpflichtungen der einzelnen Mitglieder in ihren Departementen vor.
3. Der Regierungsrat ist verpflichtet, die Regierungstätigkeit jederzeit sicherzustellen.