142.12
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CH-AR
Art. 49 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Annahme von Geschenken
5. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
Art. 49 Organisationsgesetz; OrG · Annahme von Geschenken
1. Die Mitglieder des Regierungsrates oder der Kommissionen sowie die Angestellten des Kantons und Dritte, welchen die Erfüllung einer Aufgabe übertragen worden ist, dürfen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit keine Geschenke oder andere Vorteile beanspruchen, annehmen oder sich versprechen lassen. Ausgenommen sind übliche Gelegenheits- und Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.