142.12
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CH-AR
Art. 48 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Ausstand
5. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
Art. 48 Organisationsgesetz; OrG · Ausstand
1. Der Ausstand richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
2. Wer im Ausstand ist, bleibt der Beratung und der Beschlussfassung fern.
3. Die Mitglieder des Regierungsrates haben sich bei der Behandlung von Angelegenheiten von juristischen Personen, deren Verwaltungsrat sie von Amtes wegen angehören, nicht in den Ausstand zu begeben.