142.12
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CH-AR
Art. 47 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Amtsgeheimnis
5. Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen
Art. 47 Organisationsgesetz; OrG · Amtsgeheimnis
1. Die Mitglieder des Regierungsrates und der Kommissionen sowie die kantonalen Angestellten und Dritte, die zur Aufgabenerfüllung beigezogen oder denen eine Aufgabe übertragen worden ist, sind in amtlichen Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheim sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das Amtsgeheimnis ist auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, einer Kommission oder Beendigung des Angestelltenverhältnisses oder des Auftrags zu wahren.