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Art. 41 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - b) Aufgaben

4. Abschnitt: Kantonale Verwaltung - III. Departemente
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Art. 41 Organisationsgesetz; OrG · b) Aufgaben

1. Die Departementssekretariate haben insbesondere

a) die allgemeinen Geschäfte des Departements zu führen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben selbständig und in eigenem Namen zu besorgen;

b) die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher bei der Planung, Organisation und Koordination der Tätigkeit des Departements sowie bei der Vorbereitung der Regierungsratssitzungen zu unterstützen und sie oder ihn bei Entscheidungen zu beraten;

c) nach den Anordnungen der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers Aufsichtsfunktionen wahrzunehmen.

2. Den Departementssekretariaten können auch andere als Stabsaufgaben übertragen werden, und sie können zu diesem Zweck unterteilt werden.

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