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Art. 4 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Kollegialprinzip; Verwahrung

2. Abschnitt: Regierungsrat - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Organisationsgesetz; OrG · Kollegialprinzip; Verwahrung

1. Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.

2. Jedes Mitglied trägt die gefassten Beschlüsse mit und vertritt sie.

3. Ausnahmsweise kann ein Mitglied gegen einen gefassten Beschluss die Verwahrung erklären, wenn es diesen aus schwerwiegenden Gründen nicht mittragen kann.

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