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Art. 35 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Zusammenarbeit

4. Abschnitt: Kantonale Verwaltung - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 35 Organisationsgesetz; OrG · Zusammenarbeit

1. Die einzelnen Stellen der kantonalen Verwaltung arbeiten zusammen, koordinieren ihre Arbeit und unterstützen sowie informieren sich gegenseitig.

2. Berührt ein Geschäft andere Departemente oder die Kantonskanzlei, wird in der Regel ein Mitberichtsverfahren durchgeführt.

3. Überschreitet ein Geschäft den Zuständigkeitsbereich eines Departements oder der Kantonskanzlei, bezeichnet die Kantonskanzlei eine federführende Stelle; falls nötig legt der Regierungsrat das weitere Vorgehen fest.

4. Der Regierungsrat kann für die Behandlung von Geschäften besondere Koordinationsstellen, Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Projektorganisationen einsetzen. Darin können auch Mitglieder berufen werden, die der kantonalen Verwaltung nicht angehören.

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