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Art. 34 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - d) Neue Formen der Verwaltungsführung

4. Abschnitt: Kantonale Verwaltung - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 34 Organisationsgesetz; OrG · d) Neue Formen der Verwaltungsführung

1. Der Regierungsrat ist befugt, zur Weiterentwicklung der Methoden der Verwaltungsführung versuchsweise neue Formen einzuführen.

2. Er orientiert den Kantonsrat über Verlauf und Auswirkungen der Versuche und die daraus gewonnenen Erkenntnisse.

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