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Art. 3 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Regierungs- und Verwaltungstätigkeit

1. Abschnitt: Grundlagen
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Art. 3 Organisationsgesetz; OrG · Regierungs- und Verwaltungstätigkeit

1. Der Regierungsrat und die kantonale Verwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung und Gesetz, insbesondere nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit.

2. Sie arbeiten mit den Gemeinden, anderen Kantonen, dem Bund und dem benachbarten Ausland zusammen.

3. Der Regierungsrat fördert die gemeinsame Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

4. Er informiert die Öffentlichkeit und den Kantonsrat über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit.

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