Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.12 OrGLOrgLOr CH-AR

Art. 29 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Auftrag und Planung

4. Abschnitt: Kantonale Verwaltung - I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 29 Organisationsgesetz; OrG · Auftrag und Planung

1. Die Departemente sowie die Kantonskanzlei haben insbesondere

a) den Regierungsrat bei der Erfüllung seiner Regierungsaufgaben zu unterstützen;

b) die Geschäfte des Regierungsrates vorzubereiten;

c) die ihr durch die Rechtsordnung oder Beschlüsse übertragenen Geschäfte selbständig zu erledigen;

d) bei der Vorbereitung der Rechtsetzung mitzuwirken;

e) im Rahmen des gesetzlichen Auftrags weitere Dienstleistungen zu erbringen.

2. Sie planen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtplanungen des Regierungsrates und orientieren ihn regelmässig.

← Art. 28 Organisationsgesetz; OrG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Regierungsrat Art. 30 Organisationsgesetz; OrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →