142.12
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CH-AR
Art. 29 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Auftrag und Planung
4. Abschnitt: Kantonale Verwaltung - I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 29 Organisationsgesetz; OrG · Auftrag und Planung
1. Die Departemente sowie die Kantonskanzlei haben insbesondere
a) den Regierungsrat bei der Erfüllung seiner Regierungsaufgaben zu unterstützen;
b) die Geschäfte des Regierungsrates vorzubereiten;
c) die ihr durch die Rechtsordnung oder Beschlüsse übertragenen Geschäfte selbständig zu erledigen;
d) bei der Vorbereitung der Rechtsetzung mitzuwirken;
e) im Rahmen des gesetzlichen Auftrags weitere Dienstleistungen zu erbringen.
2. Sie planen ihre Tätigkeiten im Rahmen der Gesamtplanungen des Regierungsrates und orientieren ihn regelmässig.