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Art. 27 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Organisationsgrundsätze

4. Abschnitt: Kantonale Verwaltung - I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 27 Organisationsgesetz; OrG · Organisationsgrundsätze

1. Die kantonale Verwaltung gliedert sich in Departemente und die Kantonskanzlei. Sie können durch Organisationseinheiten weiter unterteilt werden, wobei im Regelfall nicht mehr als zwei Hierarchiestufen vorzusehen sind.

2. Die Bezeichnung der Organisationseinheit ist unbeachtlich für ihre Stellung in der Verwaltung. In Gesetzen verwendete Organisationsbezeichnungen sind nicht bindend und können durch Verordnung geändert werden.

3. Jedes Departement verfügt über ein Departementssekretariat.

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