Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.12 OrGLOrgLOr CH-AR

Art. 25 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Ständige beratende Kommissionen

3. Abschnitt: Regierungsrätliche Kommissionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Organisationsgesetz; OrG · Ständige beratende Kommissionen

1. Ständige beratende Kommissionen werden zu Beginn einer Amtsdauer für die jeweilige Amtsdauer gewählt.

2. Der Rücktritt kann bis Ende Januar eines Amtsjahres erklärt werden. Zurücktretende Mitglieder bleiben bis zum Ende des entsprechenden Amtsjahres im Amt.

3. Mitglieder, welche von Amtes wegen einer Kommission angehören, scheiden mit dem Ende der Amtszeit aus der Kommission aus.

← Art. 24 Organisationsgesetz; OrG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Regierungsrat Art. 26 Organisationsgesetz; OrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →