142.12
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CH-AR
Art. 25 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Ständige beratende Kommissionen
3. Abschnitt: Regierungsrätliche Kommissionen
Art. 25 Organisationsgesetz; OrG · Ständige beratende Kommissionen
1. Ständige beratende Kommissionen werden zu Beginn einer Amtsdauer für die jeweilige Amtsdauer gewählt.
2. Der Rücktritt kann bis Ende Januar eines Amtsjahres erklärt werden. Zurücktretende Mitglieder bleiben bis zum Ende des entsprechenden Amtsjahres im Amt.
3. Mitglieder, welche von Amtes wegen einer Kommission angehören, scheiden mit dem Ende der Amtszeit aus der Kommission aus.