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Art. 24 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Allgemein

3. Abschnitt: Regierungsrätliche Kommissionen
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Art. 24 Organisationsgesetz; OrG · Allgemein

1. Die Kommissionen haben beratende Funktion. Die Gesetzgebung kann den ständigen beratenden Kommissionen weitere Aufgaben übertragen.

2. Sie konstituieren sich selbst, soweit nichts anderes bestimmt ist.

3. Sie führen über ihre Beratungen Protokoll. Der Regierungsrat kann jederzeit in die Protokolle Einsicht nehmen.

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