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Art. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Kantonale Verwaltung

1. Abschnitt: Grundlagen
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Art. 2 Organisationsgesetz; OrG · Kantonale Verwaltung

1. Die kantonale Verwaltung einschliesslich der unselbständigen kantonalen Anstalten und Betriebe unterstützt den Regierungsrat und erledigt die ihr übertragenen Geschäfte.

2. Durch die kantonale Gesetzgebung können andere Organisationen des öffentlichen sowie natürliche und juristische Personen des privaten Rechts mit öffentlichen Aufgaben betraut werden.

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