142.12
OrGLOrgLOr
CH-AR
Art. 17 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Landammann a) Aufgaben
2. Abschnitt: Regierungsrat - III. Organisation
Art. 17 Organisationsgesetz; OrG · Landammann a) Aufgaben
1. Der Landammann sorgt in Zusammenarbeit mit der Kantonskanzlei dafür, dass die Aufgaben des Regierungsrates zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufgenommen und abgeschlossen werden, indem er
a) die Geschäfte des Regierungsrates leitet und überwacht;
b) für eine optimale Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Verwaltung sorgt;
c) die Verhandlungen des Regierungsrates vorbereitet;
d) darüber wacht, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;
e) in strittigen Fragen schlichtet.
2. Er vertritt den Regierungsrat gegen aussen, sofern nichts anderes beschlossen wird.