Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.12 OrGLOrgLOr CH-AR

Art. 17 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Landammann a) Aufgaben

2. Abschnitt: Regierungsrat - III. Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Organisationsgesetz; OrG · Landammann a) Aufgaben

1. Der Landammann sorgt in Zusammenarbeit mit der Kantonskanzlei dafür, dass die Aufgaben des Regierungsrates zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufgenommen und abgeschlossen werden, indem er

a) die Geschäfte des Regierungsrates leitet und überwacht;

b) für eine optimale Zusammenarbeit innerhalb der kantonalen Verwaltung sorgt;

c) die Verhandlungen des Regierungsrates vorbereitet;

d) darüber wacht, dass die Aufsicht des Regierungsrates über die Kantonsverwaltung zweckmässig organisiert und ausgeübt wird;

e) in strittigen Fragen schlichtet.

2. Er vertritt den Regierungsrat gegen aussen, sofern nichts anderes beschlossen wird.

← Art. 16 Organisationsgesetz; OrG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Regierungsrat Art. 18 Organisationsgesetz; OrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →