142.12
OrGLOrgLOr
CH-AR
Art. 16 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - f) Unterzeichnung
2. Abschnitt: Regierungsrat - III. Organisation
Art. 16 Organisationsgesetz; OrG · f) Unterzeichnung
1. Vom Regierungsrat ausgehende Schreiben von besonderer Tragweite werden vom Landammann und von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber im Namen des Regierungsrates unterzeichnet.
2. Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen.
3. Die übrigen Schreiben sowie die Protokollauszüge werden von der Ratschreiberin oder vom Ratschreiber im Auftrag des Regierungsrates unterzeichnet. Zulässig ist die Wiedergabe der Unterschrift mittels Stempel oder auf elektronische Art.