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Art. 14 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - d) Beschluss

2. Abschnitt: Regierungsrat - III. Organisation
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Art. 14 Organisationsgesetz; OrG · d) Beschluss

1. Es wird offen abgestimmt und gewählt. Alle Mitglieder des Regierungsrates sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

2. Ein Beschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

3. Bleibt ein Antrag unbestritten, gilt er ohne Abstimmung als angenommen.

4. In dringlichen Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. Sie sind gültig, wenn alle erreichbaren Mitglieder des Regierungsrates, mindestens aber drei, zugestimmt haben.

5. Für ein Rückkommen auf einen Beschluss ist die Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich. Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

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