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142.12 OrGLOrgLOr CH-AR

Art. 13 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - c) Verhandlungen

2. Abschnitt: Regierungsrat - III. Organisation
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Art. 13 Organisationsgesetz; OrG · c) Verhandlungen

1. Um gültig verhandeln zu können, müssen mindestens drei Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.

2. Der Regierungsrat fasst Beschlüsse von wesentlicher Bedeutung oder von politischer Tragweite nach gemeinsamer und gleichzeitiger Beratung.

3. Die übrigen Beschlüsse kann er in vereinfachten Verfahren fassen.

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