142.12
OrGLOrgLOr
CH-AR
Art. 12 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - b) Vorsitz und Teilnahme
2. Abschnitt: Regierungsrat - III. Organisation
Art. 12 Organisationsgesetz; OrG · b) Vorsitz und Teilnahme
1. Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates.
2. Neben den Mitgliedern des Regierungsrates nimmt die Ratschreiberin oder der Ratschreiber mit beratender Stimme an den Verhandlungen teil und führt das Protokoll. Sie oder er hat das Recht, Anträge zu stellen.
2bis. Der Regierungsrat kann die Leiterin oder den Leiter Information und Kommunikation mit beratender Stimme zu den Verhandlungen beiziehen.
3. Der Regierungsrat kann verwaltungsinterne oder -externe Fachpersonen beiziehen. Im Beisein dieser Personen fällt er keine Beschlüsse.