142.12
OrGLOrgLOr
CH-AR
Art. 11 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Regierungsrat als Kollegialbehörde a) Sitzungen
2. Abschnitt: Regierungsrat - III. Organisation
Art. 11 Organisationsgesetz; OrG · Regierungsrat als Kollegialbehörde a) Sitzungen
1. Der Regierungsrat versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.
2. Er legt die ordentlichen Sitzungstermine fest. Ausserordentliche Zusammenkünfte finden auf Anordnung des Landammanns oder auf Verlangen eines Mitglieds statt; der Landammann legt die Art der Zusammenkunft, Ort und Termin fest.