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142.12 OrGLOrgLOr CH-AR

Art. 10 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Neuzuteilung

2. Abschnitt: Regierungsrat - II. Konstituierung
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Art. 10 Organisationsgesetz; OrG · Neuzuteilung

1. Hat während der Amtsdauer eine Ersatzwahl stattgefunden oder beantragt ein Mitglied eine Neuzuteilung, entscheidet der Regierungsrat erneut über die Zuteilung der Departemente und Stellvertretungen. Gleiches gilt für die ständigen Vertretungen des Regierungsrates.

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