Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
142.12 OrGLOrgLOr CH-AR

Art. 1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Regierungsrat

1. Abschnitt: Grundlagen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Organisationsgesetz; OrG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Er leitet, plant und koordiniert das dazu erforderliche staatliche Handeln, sorgt für den Vollzug und trägt dafür die politische Gesamtverantwortung.

2. Er sorgt für eine rechtmässige, leistungsfähige, koordinierte, effiziente und zweckmässig organisierte kantonale Verwaltung. Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die kantonale Verwaltung aus.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Organisationsgesetz; OrG) - Regierungsrat Art. 2 Organisationsgesetz; OrG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →