Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.21 CH-AR

Art. 9 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates

E. Fraktionsentschädigungen (Art. 33 GO KR)
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Art. 9 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates

1. Die Fraktionsentschädigungen werden zu Beginn jedes Amtsjahres ausbezahlt.

2. Die Fraktionen melden dem Parlamentsdienst jeweils zu Beginn des Amtsjahres die aktuelle Zahlstelle.

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