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141.21 CH-AR

Art. 8 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates - Datenerfassung, Auszahlung und Belege

D. Abrechnung und Auszahlung
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Art. 8 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates · Datenerfassung, Auszahlung und Belege

1. Die Mitglieder des Kantonsrates erfassen bei Amtsantritt ihre persönlichen Daten auf einem Personalblatt und reichen dieses dem Parlamentsdienst ein.

2. Die Zulagen werden nach Ablauf des Amtsjahres ausgerichtet. Der Parlamentsdienst erstellt zuhanden des Amtes für Finanzen eine Abrechnung sämtlicher Zulagen.

3. Taggelder und Spesenentschädigungen werden auf den dafür vorgesehenen Formularen des Parlamentsdienstes abgerechnet.

4. Taggelder und Spesenentschädigungen werden zweimal jährlich, Ende Juni und Ende Dezember, ausbezahlt.

5. Für ausbezahlte Zulagen, Taggelder und Betreuungsentschädigungen wird ein Lohnausweis ausgestellt.

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