141.21
CH-AR
Art. 5 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates - Ganze und halbe Taggelder
B. Taggelder (Art. 35 GO KR)
Art. 5 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates · Ganze und halbe Taggelder
1. Zum Bezug eines ganzen Taggelds berechtigt eine Sitzung, welche mehr als vier Stunden dauert. Dauert eine Sitzung mehr als einen Tag, so wird das Taggeld für jeden Tag separat bestimmt.
2. Finden am selben Tag mehrere Sitzungen unterschiedlicher Gremien statt, so berechtigt dies zum Bezug mehr als eines Taggeldes. Pro Person und Tag können nicht mehr als drei halbe Taggelder oder ein ganzes und ein halbes Taggeld bezogen werden.