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141.21 CH-AR

Art. 4 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates - Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern

B. Taggelder (Art. 35 GO KR)
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Art. 4 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates · Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern

1. Sitzungen einer Subkommission berechtigen zum Bezug von Taggeldern, sofern

a) die Subkommission auf Beschluss des Kantonsrates oder einer Kommission beruht,

b) aus mindestens zwei Mitgliedern besteht,

c) eine Traktandenliste vorliegt

d) und Protokoll geführt wird.

2. Rekrutierungsgespräche von Wahlausschüssen berechtigen zum Bezug von Taggeldern. Für das Studium der Rekrutierungsunterlagen wird gesondert ein ganzes Taggeld ausgerichtet.

3. Die Teilnahme an Informations- und Weiterbildungsveranstaltungen des Kantonsrates berechtigt zum Bezug von Taggeldern, sofern die Veranstaltungen vom Büro genehmigt wurden.

4. Das Büro kann für Abordnungen des Kantonsrates an interkantonale oder internationale Konferenzen mit statutarischem Rahmen, sowie an Weiterbildungsveranstaltungen für Parlamentarierinnen und Parlamentarier die Ausrichtung von Taggeldern bewilligen.

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