Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.21 CH-AR

Art. 3 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates - Abgegoltene Tätigkeiten

B. Taggelder (Art. 35 GO KR)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates · Abgegoltene Tätigkeiten

1. Mit den Taggeldern werden abgegolten

a) Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, insb. Studium der Sitzungsunterlagen;

b) Teilnahme an den Sitzungen;

c) Aufwendungen für die Infrastruktur zur Ausübung der Ämter, wie Netzanschlüsse oder Geräte (Telefon, Smartphones, Tablets, PC, Notebooks, Drucker etc.).

← Art. 2 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates Abgegoltene Tätigkeiten Art. 4 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →