141.21
CH-AR
Art. 2 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates - Zulagen für die Präsidentinnen und Präsidenten der besonderen Kommissionen
A. Zulagen (Art. 34 GO KR)
Art. 2 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates · Zulagen für die Präsidentinnen und Präsidenten der besonderen Kommissionen
1. Die Zulagen decken insbesondere folgende Tätigkeiten ab: Planung der Arbeiten der Kommission, Vor- und Nachbereitung der Vertretung der Kommission in den Sitzungen des Kantonsrates, Koordination mit Büro, anderen Kommissionen, Regierungsrat und Verwaltung. Allfällige Festlegungen des Kantonsrates im Wahlbeschluss nach Art. 34 Abs. 3 GO KR gehen vor.
2. Die Zulage für das erste Jahr der Tätigkeit der Kommission wird mit der Abrechnung der Taggelder für die erste Sitzung ausgerichtet. Sie ist auf der Abrechnung entsprechend zu vermerken.
3. Dauert die Tätigkeit der Kommission mehr als ein Jahr, so entsteht wiederum ein Anspruch auf eine Zulage. Gleiches gilt für die Folgejahre.