141.21
CH-AR
Art. 10 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates
F. Betreuungsentschädigung (Art. 36 GO KR)
Art. 10 Weisung über Entschädigungen für Mitglieder und Fraktionen des Kantonsrates
1. Eine Betreuungsentschädigung kann für Sitzungen des Kantonsrates und seiner Organe beantragt werden.
2. Für den Antrag an das Büro ist das Formular «Antrag Betreuungsentschädigung» zu verwenden.
3. Die Betreuungsentschädigung ist innert eines Monats nach einer Sitzung geltend zu machen.
4. Das Büro behandelt Anträge zweimal jährlich. Es kann Belege einfordern. Negative Entscheide werden begründet.
5. Die Auszahlung erfolgt zweimal jährlich (Ende Juni und Ende Dezember).