141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 9 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Besondere Kommissionen
A. Organisation - 2. Kommissionen
Art. 9 GO KR · Besondere Kommissionen
1. Zur Vorbereitung von Beratungsgegenständen kann der Rat auf Antrag des Büros besondere Kommissionen einsetzen. Der Beschluss legt den Auftrag fest und bezeichnet die Mitglieder sowie das Präsidium.
2. Mit der Erfüllung ihres Auftrags gelten sie als aufgelöst.