Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 83 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Erstmalige Wahl der ständigen Kommissionen

E. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - F. Übergangsbestimmungen
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Art. 83 GO KR · Erstmalige Wahl der ständigen Kommissionen

1. Die erstmalige Wahl der ständigen vorbereitenden Kommissionen erfolgt innerhalb von 7 Monaten nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung.

2. Nach altem Recht gewählte besondere Kommissionen bleiben bestehen, bis sie ihren Auftrag erfüllt haben oder durch eine Kommission nach neuem Recht abgelöst werden.

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