141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 83 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Erstmalige Wahl der ständigen Kommissionen
E. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden - F. Übergangsbestimmungen
Art. 83 GO KR · Erstmalige Wahl der ständigen Kommissionen
1. Die erstmalige Wahl der ständigen vorbereitenden Kommissionen erfolgt innerhalb von 7 Monaten nach Inkrafttreten dieser Geschäftsordnung.
2. Nach altem Recht gewählte besondere Kommissionen bleiben bestehen, bis sie ihren Auftrag erfüllt haben oder durch eine Kommission nach neuem Recht abgelöst werden.