141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 82 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Mitwirkung in den Aussenbeziehungen
E. Geschäftsverkehr mit anderen Behörden
Art. 82 GO KR · Mitwirkung in den Aussenbeziehungen
1. Die zuständigen Kommissionen verfolgen die Entwicklung der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit des Kantons in ihrem Sachbereich.
2. Sie wirken bei der Willensbildung mit, indem sie die Informations- und Konsultationsrechte gemäss Art. 68 f. KRG wahrnehmen.
3. Die Kommissionen können mit parlamentarischen Organen anderer Kantone gemeinsam beraten, wenn ein Geschäft die interkantonale und internationale Zusammenarbeit betrifft.