Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 81 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Rückzug parlamentarischer Vorstösse

D. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
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Art. 81 GO KR · Rückzug parlamentarischer Vorstösse

1. Die Erklärung des Rückzugs parlamentarischer Vorstösse ergeht an das Büro.

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