141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 80 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Schriftliche Anfrage
D. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
Art. 80 GO KR · Schriftliche Anfrage
1. Eine schriftliche Anfrage ist beim Büro einzureichen. Sie wird an den Regierungsrat weitergeleitet. Der Text wird den Ratsmitgliedern zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.
2. Die Antwort des Regierungsrates wird allen Ratsmitgliedern zugestellt und veröffentlicht.