Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 8 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - c) Ständige vorbereitende Kommissionen

A. Organisation - 2. Kommissionen
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Art. 8 GO KR · c) Ständige vorbereitende Kommissionen

1. Die ständigen vorbereitenden Kommissionen behandeln die ihnen zugewiesenen Beratungsgegenstände. Sie führen die dazu erforderlichen Abklärungen und Beratungen durch, erstatten dem Kantonsrat Bericht und stellen Antrag. Allfällige Minderheitsanträge gelten mit Aufnahme in den Bericht als gestellt.

2. Sie wirken gemäss Art. 82 dieser Geschäftsordnung in den Aussenbeziehungen mit.

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