141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 79 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Beantwortung einer Interpellation
D. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
Art. 79 GO KR · Beantwortung einer Interpellation
1. Die Interpellation kann mündlich begründet werden. Nach der Antwort des Regierungsrates wird das Wort nur noch je einmal der Interpellantin oder dem Interpellanten und dem Regierungsrat erteilt.
2. Eine allgemeine Diskussion findet nur statt, wenn sie von einer Fraktion verlangt oder vom Rat beschlossen wird.
3. Über einen Antrag auf Diskussion wird ohne weitere Erörterung abgestimmt.