141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 78 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Erheblicherklärung einer Motion oder eines Postulats
D. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
Art. 78 GO KR · Erheblicherklärung einer Motion oder eines Postulats
1. Eine Motion oder ein Postulat wird zunächst mündlich begründet. Anschliessend erhalten die zuständige Kommission und der Regierungsrat Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
2. Der Wortlaut einer Motion oder eines Postulats darf im Verlaufe der Beratung nicht geändert werden.
3. Nach der Diskussion wird darüber abgestimmt, ob die Motion oder das Postulat erheblich erklärt werden soll.