Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 77 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Einreichung von Motionen, Postulaten und Interpellationen

D. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
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Art. 77 GO KR · Einreichung von Motionen, Postulaten und Interpellationen

1. Motionen, Postulate und Interpellationen sind schriftlich beim Büro einzureichen. Dieses setzt sie spätestens auf die Traktandenliste der übernächsten Sitzung und bringt den Text den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat zur Kenntnis und veröffentlicht ihn.

2. Eine als dringlich bezeichnete Interpellation wird auf die Traktandenliste der nächsten Sitzung gesetzt, sofern sie von mindestens 20 Ratsmitgliedern unterzeichnet und spätestens 10 Tage vor dem Versand der Sitzungsunterlagen eingereicht wurde.

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