141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 76 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Behandlung einer parlamentarischen Initiative
D. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
Art. 76 GO KR · Behandlung einer parlamentarischen Initiative
1. Die zuständige Kommission führt ein Vernehmlassungsverfahren durch, soweit ein solches angezeigt ist. Die Vorschriften des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren gelten sinngemäss.
2. Mit der Antragstellung an den Kantonsrat überweist die zuständige Kommission den Antrag dem Regierungsrat zur Stellungnahme.