141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 75 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Erheblicherklärung einer parlamentarischen Initiative
D. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
Art. 75 GO KR · Erheblicherklärung einer parlamentarischen Initiative
1. Eine parlamentarische Initiative wird zunächst mündlich begründet. Anschliessend erhalten die zuständige Kommission und der Regierungsrat Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
2. Nach der Diskussion wird darüber abgestimmt, ob die parlamentarische Initiative erheblich erklärt werden soll.