141.2
GOKRGOCR
CH-AR
Art. 74 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Einreichung einer parlamentarischen Initiative
D. Beratungsgegenstände - 3. Parlamentarische Vorstösse
Art. 74 GO KR · Einreichung einer parlamentarischen Initiative
1. Eine parlamentarische Initiative ist schriftlich und begründet beim Büro einzureichen. Die parlamentarische Initiative ist im Voraus im Rahmen eines Vorprüfungsverfahrens formell und materiell zu bereinigen. Die Vorschriften des Regierungsrates über das Vorprüfungsverfahren gelten sinngemäss.
2. Das Büro bringt den Ratsmitgliedern und dem Regierungsrat den Text der parlamentarischen Initiative zur Kenntnis und veröffentlicht ihn.
3. Das Büro setzt die parlamentarische Initiative spätestens sechs Monate nach Einreichung auf die Traktandenliste. Der zuständigen Kommission und dem Regierungsrat ist die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.