Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
141.2 GOKRGOCR CH-AR

Art. 73 Geschäftsordnung des Kantonsrates (GO KR) - Fragestunde

D. Beratungsgegenstände - 2. Sachvorlagen und besondere Beratungsgegenstände
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Art. 73 GO KR · Fragestunde

1. Das Büro setzt mindestens zweimal jährlich eine Fragestunde auf die Traktandenliste.

2. Die Fragen sind in knapper Fassung schriftlich und ohne Begründung bis 30 Tage vor der Sitzung beim Büro einzureichen. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann weitschweifige Fragen zur Kürzung zurückweisen.

3. Die Fragen werden im Rat nicht vorgetragen oder begründet. Das zuständige Mitglied des Regierungsrates antwortet kurz. Eine sachbezogene Zusatzfrage der Fragestellerin oder des Fragestellers ist zulässig. Eine Diskussion findet nicht statt.

4. In Ausnahmefällen können schriftliche Unterlagen abgegeben werden. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident entscheidet.

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